Allgemeine Geschäftsbedingungen der VIDEOR E. Hartig GmbH
gültig ab Oktober 2014
1. Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel unter Einschluss von Im- und Export mit Hard- und Software sowie die Einbringung von Beratung und Dienstleistungen aller Art im Bereich der Videotechnik, Videokommunikation, Zutrittskontrolle und des Perimeterschutzes unter Einschluss von Wartungs- und Reparaturleistungen.
2. Allgemeines
2.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VIDEOR E. Hartig GmbH (nachstehend VIDEOR) finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit VIDEOR, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VIDEOR gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VIDEOR ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn VIDEOR in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2.3 Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 3 Wochen gebunden.
2.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn VIDEOR innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich VIDEOR seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von VIDEOR Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag VIDEOR nicht erteilt wird, VIDEOR auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.6 An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
2.7 Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich niederzulegen.
3. Preise
3.1 Soweit nicht Festpreise vereinbart wurden, sind die Preise freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise von VIDEOR laut VIDEOR Preislisten ab VIDEOR Auslieferungslager.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass sowie zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
3.3 Kosten für Verpackung, Verladung sowie Versendung jeweils ab Auslieferungslager von VIDEOR gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Besteller zu übernehmen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind Zahlungen stets spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig.
4.2 Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von VIDEOR zu leisten. Zum Geldempfang sind nur die Kassen von VIDEOR berechtigt. Etwaige Überweisungen dürfen nur auf Konten erfolgen, deren Inhaber VIDEOR ist. Die Verkäufer von VIDEOR haben keine Inkassovollmacht.
4.3 VIDEOR behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Sämtliche Scheck- und Wechselspesen sowie -kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung an VIDEOR fällig.
4.4 Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann VIDEOR die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche fällig stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von VIDEOR aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
4.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind von VIDEOR nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
5. Lieferung – Lieferverzug
5.1 Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine nur unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung von VIDEOR durch den Vorlieferanten.
5.2 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Besteller VIDEOR schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der so gesetzten Frist kommt VIDEOR in Verzug. VIDEOR haftet für Verzugsschäden nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
5.3 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch VIDEOR setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus.
Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs-bedingungen sowie der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen.
5.4 Teillieferungen durch VIDEOR sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen VIDEOR, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die VIDEOR die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei VIDEOR oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten von VIDEOR eintreten.
5.6 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lagerartikel vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Aus der Verwendung von Typenzeichen oder Nummern für den Kaufgegenstand können gegen VIDEOR keine Rechte hergeleitet werden.
6. Abnahme/Versand – Gefahrübergang
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen oder Versandauftrag zu erteilen. Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. VIDEOR ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben.
6.2 Kommt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann VIDEOR dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist VIDEOR berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt VIDEOR Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.
6.3 Mangels anderweitiger Vereinbarungen bleibt im Falle des Versandes des Kaufgegenstandes die Wahl des Transportmittels und des Transportweges VIDEOR überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haftet VIDEOR nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
6.4 VIDEOR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn, der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung.
6.5 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers von VIDEOR auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder frachtfrei ist.
6.6 Der Besteller darf die Entgegennahme des Kaufgegenstandes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Eigentumsvorbehalt, Warenkreditversicherung
7.1 Die gelieferte Ware (nachstehend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und aller mit dem Geschäft in Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen von VIDEOR (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Reparatur- und Umbaukosten) Eigentum von VIDEOR.
7.2 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für VIDEOR als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne VIDEOR zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, VIDEOR nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht VIDEOR das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von VIDEOR an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf VIDEOR übergeht und dass der Besteller diese Güter für VIDEOR unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von VIDEOR beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VIDEOR zulässig.
7.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen nebst allen Neben- und Sicherungsrechten bereits jetzt in voller Höhe an VIDEOR ab. VIDEOR nimmt die Abtretung an.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, VIDEOR nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des VIDEOR Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderung am Schluss einer Rechnungsperiode.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an VIDEOR abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
Der Besteller ist zur Einziehung der an VIDEOR abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt, als er VIDEOR gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des Forderungsverkaufs – ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.
7.5 Übersteigt der Wert der für VIDEOR bestehenden Sicherheiten die Forderungen von VIDEOR nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, wird VIDEOR auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von VIDEOR freigeben.
7.6 Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten sind, sind VIDEOR unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit VIDEOR abzustimmen und auf Verlangen von VIDEOR sofort auszuführen.
7.7 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesem sechsten Abschnitt nicht nachgekommen und ist VIDEOR wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, kann VIDEOR unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Das Recht von VIDEOR, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter Eigentumsvorbehalt von VIDEOR stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis wird nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von VIDEOR gegen die Forderungen von VIDEOR verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller gutgebracht.
7.8 VIDEOR unterhält laufend auf eigene Kosten einen Warenkreditversi-cherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen, um sich gegen den Ausfall von Forderungen gegen Besteller abzusichern („AVB Warenkredit“). Für den Fall einer Kreditzielüberschreitung durch den Besteller, durch die weitere Lieferungen und Leistungen von VIDEOR an den Besteller nicht (mehr) versichert sind und/oder der Besteller teilweise oder vollständig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird, ist der Besteller nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch VIDEOR verpflichtet, VIDEOR für die ausstehenden und vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Forderungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Aufforderung, andere gleichwertige Sicherheiten
(z. B. Bürgschaft, Aval) zu bestellen. Unterbleibt diese Bestellung gleichwertiger Sicherheiten durch den Besteller, ist VIDEOR berechtigt, von dem betreffenden Vertrag, aus dem die ausstehende und vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Forderung resultiert, zurückzutreten. Sonstige Rechte von VIDEOR bleiben hiervon unberührt.
8. Sachmängelhaftung
8.1 Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen von VIDEOR an den Besteller beträgt, abweichend vom Gesetz, ein Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Diese verkürzte Verjährung gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von VIDEOR oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2 Macht der Besteller beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines Sachmangels Anspruch auf Nacherfüllung geltend, steht VIDEOR die Wahl zu, ob der Mangel durch Nachbesserung beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird.
8.3 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.4 Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen von VIDEOR an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Unberührt hiervon bleiben etwaige Haftungsansprüche des Bestellers gegen VIDEOR in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von VIDEOR oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.5 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber VIDEOR unverzüglich schriftlich zu rügen.
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist VIDEOR verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von VIDEOR erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet VIDEOR gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8.1 bestimmten Frist wie folgt:
9.1.1 VIDEOR wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies VIDEOR nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
9.1.2 Schadensersatzansprüche gegenüber VIDEOR wegen eines solchen Rechtsmangels bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10.
9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von VIDEOR bestehen nur, soweit der Besteller VIDEOR über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und VIDEOR alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von VIDEOR nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von VIDEOR gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend.
9.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen VIDEOR und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen von VIDEOR an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Rechtsmängelhaftung.
10. Haftung
10.1 Für von VIDEOR verursachte Schäden des Bestellers gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haftet VIDEOR, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet VIDEOR nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften VIDEOR, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haftet VIDEOR bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
10.2 Bei einer von VIDEOR zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet VIDEOR unbeschränkt.
10.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von VIDEOR für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10.4. Unabhängig von einem Verschulden von VIDEOR bleibt eine etwaige Haftung von VIDEOR bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.5 Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung sowie ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10.6 Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die VIDEOR aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Beauftragten von VIDEOR aufnehmen zu lassen.
11. Erfüllungsort, Übergabepunkt, Gerichtsstand, Abtretung und Verpackungsrücknahme
11.1 Erfüllungsort ist Rödermark.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) wird ausgeschlossen.
11.3 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich solcher aus Wechsel- oder Scheckbegebung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.
11.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen VIDEOR bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VIDEOR.